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MuKEn 2014/2025: Vorgaben TGA Schweiz (CH)

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) regeln verbindlich den Heizungsersatz und die energetischen Anforderungen an Gebäudetechnik. Bis 2025/2026 haben die meisten Kantone die Kernmodule umgesetzt, darunter das Verbot fossiler Heizungen im Ersatzfall.

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) bilden das gemeinsame Regelwerk, auf das alle 26 Kantone ihre kantonalen Energiegesetze abstützen. Erarbeitet von der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK), legen die MuKEn Mindestanforderungen an Neubauten und bestehende Gebäude fest — mit direkten Auswirkungen auf Planung und Ausführung in der Gebäudetechnik (TGA), im Sanitär-, Heizungs- und Klimabereich (SHK). Bis 2026 haben alle Kantone die wesentlichen Module in kantonales Recht überführt.

Besonders praxisrelevant für TGA-Betriebe ist Modul 7 (Wärmeerzeugerersatz): Wird eine fossil betriebene Heizung ersetzt, muss der Wärmebedarf zu mindestens 90 % durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt werden. Eine reine Öl- oder Gasheizung darf damit im Ersatzfall in den meisten Kantonen nicht mehr 1:1 eingebaut werden. Ausnahmen sind nur in begründeten technischen oder wirtschaftlichen Härtefällen möglich und müssen behördlich bewilligt werden. Ergänzend gelten die SIA-Normen 380/1 (Heizwärmebedarf), 382/1 (Lüftungsanlagen) und 385/1 (Warmwasserversorgung) als anerkannte Regeln der Technik.

Für Neubauten schreiben die MuKEn einen sehr niedrigen Heizwärmebedarf vor (MINERGIE-nahes Niveau), und der Eigenstrombedarf soll teilweise durch gebäudeeigene Photovoltaik gedeckt werden. Bei umfassenden Sanierungen gelten abgestufte Anforderungen je nach Massnahmenpaket. TGA-Planer und SHK-Fachbetriebe müssen ihre Systemauslegungen (Vorlauftemperaturen, Heizkörper vs. Flächenheizung, Warmwasserbereitung) auf die verschärften Rahmenbedingungen ausrichten — insbesondere bei der Kombination Wärmepumpe + Niedertemperaturverteilsystem.

Die Umsetzungspflicht obliegt den Bauherrschaften, die Verantwortung für normkonforme Ausführung liegt bei den ausführenden Fachbetrieben und Planern. Baubewilligungspflichtige Anlagen (z. B. Wärmepumpen ab bestimmter Leistung, Lüftungsanlagen) werden von der kantonalen Baubehörde überprüft. TGA-Unternehmer sollten Kunden bei der Deklaration von Anlagen gegenüber der Behörde unterstützen und Konformitätsnachweise gemäss SIA-Normen dokumentieren. Aktuelle kantonale Merkblätter sind über die jeweilige kantonale Energiefachstelle abrufbar.

Hinweis: Dieser Beitrag ist kein Ersatz für rechtliche oder steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für individuelle Fragen einen Fachexperten.

Umsetzungs-Checkliste

  1. Kantonale Energiegesetzgebung für das Bauobjekt prüfen (Kanton = massgebend)
  2. Bei Heizungsersatz: Modul 7 MuKEn anwenden — mind. 90 % erneuerbare Energie sicherstellen
  3. SIA 380/1 Heizwärmebedarf berechnen und dokumentieren
  4. Systemauslegung auf Niedertemperaturbetrieb (Wärmepumpe) abstimmen (max. 35–45 °C Vorlauf)
  5. Baubewilligungspflicht für neue Anlage bei kantonaler Baubehörde abklären
  6. Konformitätsnachweise und Anlagendokumentation gemäss SIA-Normen erstellen
  7. Kunden über kombinierte Fördermöglichkeiten (Gebäudeprogramm + kantonale Förderung) informieren

Zahlen & Fakten

Max. 10 % Deckung durch fossile Energie beim Ersatz (Modul 7)

Heizungsersatz-Vorgabe

Quelle: MuKEn 2014, EnDK

26 von 26 Kantonen haben MuKEn-Kernmodule ratifiziert (Stand 2025)

Umsetzungsstand

Quelle: EnDK / endk.ch

Laufend; kantonale Umsetzung je nach Kanton ab 2020–2026

Gültigkeit

Quelle: Kantonale Energiegesetze

Kantonale Energiefachstellen / EnDK

Behörde

Quelle: EnDK

SIA 380/1 (Wärmeschutz), SIA 382/1 (Lüftung), SIA 385 (Warmwasser)

Normenbezug

Quelle: SIA

Hauseigentümer, Planer, TGA-Fachbetriebe bei Neubau & Sanierung

Empfänger / Pflichtige

Quelle: MuKEn 2014

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